Zulässige Gewichte und Achslasten LKW: Schweiz, Deutschland, Österreich
Wie viel darf auf eine Achse, wie schwer darf der ganze Zug sein — und wo steht das? Die Grenzwerte aus VRV, StVZO, KFG und EU-Richtlinie nebeneinander, mit Fundstelle zu jedem Wert.
Die vier Rechtsquellen sind sich in den Kernwerten einig, weil Deutschland und Österreich die EU-Richtlinie 96/53/EG umsetzen und die Schweiz ihre Werte im Landverkehrsabkommen daran angepasst hat. Unterschiede gibt es bei Details — etwa der 27-t-Dreifachachse in der Schweiz oder der Definition des kombinierten Verkehrs. Alle Angaben in Tonnen (t); Österreich schreibt die Werte in Kilogramm.
Zulässige Achslasten
| Achse | SchweizVRV Art. 67 Abs. 2 | DeutschlandStVZO § 34 Abs. 4 | ÖsterreichKFG § 4 Abs. 8 | EURL 96/53/EG Anhang I Nr. 3 |
|---|---|---|---|---|
| Einzelachse, nicht angetrieben | 10,0 tBst. a | 10,0 tAbs. 4 | 10 000 kgAbs. 8 | 10 tNr. 3.1 |
| Angetriebene Einzelachse | 11,5 tBst. b Ziff. 3 | 11,5 tAbs. 4 | 11 500 kgAbs. 8 | 11,5 tNr. 3.4 |
| Doppelachse MotorwagenAchsabstand unter 1,0 m · 1,0 bis unter 1,3 m · 1,3 bis unter 1,8 m | 11,5 · 16,0 · 18,0 tBst. c Ziff. 1, d, e | 11,5 · 16,0 · 18,0 tAbs. 4 | 11 500 · 16 000 · 18 000 kgAbs. 8 | 11,5 · 16 · 18 tNr. 3.5.1–3.5.3 |
| Doppelachse Motorwagen, 1,3 bis unter 1,8 mmit Luftfederung und Doppelbereifung an der Antriebsachse (oder Doppelbereifung an jeder Antriebsachse, max. 9,5 t je Achse) | 19,0 tBst. f | 19,0 tAbs. 4 | 19 000 kgAbs. 8 | 19 tNr. 3.5.3 |
| Doppelachse Anhänger / SattelanhängerAchsabstand unter 1,0 m · 1,0 bis unter 1,3 m · 1,3 bis unter 1,8 m · 1,8 m und mehr | 11,0 · 16,0 · 18,0 · 20,0 tBst. c Ziff. 2, d, e, g | 11,0 · 16,0 · 18,0 · 20,0 tAbs. 4 | 11 000 · 16 000 · 18 000 · 20 000 kgAbs. 8 | 11 · 16 · 18 · 20 tNr. 3.2.1–3.2.4 |
| Dreifachachse Anhänger / SattelanhängerAchsabstände bis 1,3 m · über 1,3 bis 1,4 m · über 1,4 m | 21,0 · 24,0 · 27,0 tBst. h, i, k | 21,0 · 24,0 t · —Abs. 4; kein Wert über 1,4 m | 21 000 · 24 000 kg · —Abs. 8; kein Wert über 1,4 m | 21 · 24 t · —Nr. 3.3.1–3.3.2; kein Wert über 1,4 m |
| Mindestlast auf den Antriebsachsen«Adhäsionsgewicht», damit der Zug Traktion hat | 25 % des BetriebsgewichtsAbs. 4 Bst. b (über 40 km/h) | siehe Quellein § 34 nicht geregelt | siehe Quellein § 4 Abs. 8 nicht geregelt | 25 % des zul. GesamtgewichtsNr. 4.1 (grenzüberschreitend) |
Die Schweiz erlaubt zusätzlich, die zulässigen Achslasten um höchstens 2 % zu überschreiten, sofern das Betriebsgewicht eingehalten ist (VRV Art. 67 Abs. 8). Diese Toleranz ist für Kontrollen gedacht, nicht als Planungsreserve.
Zulässige Gesamtgewichte
| Fahrzeug | SchweizVRV Art. 67 Abs. 1 | DeutschlandStVZO § 34 Abs. 5–6 | ÖsterreichKFG § 4 Abs. 7–7a | EURL 96/53/EG Anhang I Nr. 2 |
|---|---|---|---|---|
| Motorwagen mit 2 Achsenvom 7,5-Tonner bis zum 18-Tonner: gesetzliche Obergrenze; es gilt der tiefere Wert im Fahrzeugausweis | 18,0 tAbs. 1 Bst. e | 18,0 tAbs. 5 Nr. 1 | 18 000 kgAbs. 7 Z 1 | 18 tNr. 2.3.1 |
| Motorwagen mit 3 Achsen26 t mit Luftfederung und Doppelbereifung an der Antriebsachse | 25,0 / 26,0 tAbs. 1 Bst. d | 25,0 / 26,0 tAbs. 5 Nr. 2 | 25 000 / 26 000 kgAbs. 7 Z 2–3 | 25 / 26 tNr. 2.3.2 |
| Motorwagen mit 4 Achsen | 32,0 tAbs. 1 Bst. b | 32,0 tAbs. 5 Nr. 3 | 32 000 kgAbs. 7 | 32 tNr. 2.3.3 |
| Anhänger mit 2 / 3 Achsenohne Sattel- und Zentralachsanhänger | 18,0 / 24,0 tAbs. 1 Bst. h, g | 18,0 / 24,0 tAbs. 5 Nr. 1–2 | siehe Quelle / 24 000 kgAbs. 7 | 18 / 24 tNr. 2.1.1–2.1.2 |
| Sattelzug mit 5 oder 6 Achsen | 40,0 tAbs. 1 Bst. a | 40,0 tAbs. 6 Nr. 5 | 40 000 kgAbs. 7a | 40 tNr. 2.2.2 Bst. a–b |
| Hängerzug (Lastzug) mit 5 oder 6 Achsen | 40,0 tAbs. 1 Bst. a | 40,0 tAbs. 6 Nr. 5 | 40 000 kgAbs. 7a | 40 tNr. 2.2.1 |
| Sattelzug / Hängerzug mit 4 Achsen | siehe QuelleAbs. 1 nennt keinen eigenen Wert | 36,0 tAbs. 6 Nr. 2–3 (38 t unter Bedingungen) | siehe Quelle | 36 tNr. 2.2.3–2.2.4 (+ 2 t unter Bedingungen) |
| Kombinierter VerkehrContainer / Wechselaufbau im Vor- und Nachlauf zu Bahn oder Schiff | 44,0 tAbs. 1 Bst. a, 1bis: unbegleiteter kombinierter Verkehr, Nachweis mitführen | 44,0 tAbs. 6 Nr. 6: 3-achsige Zugmaschine + 2-/3-achsiger Sattelanhänger, Ladebehälter bis 45 Fuss; 42 t bei 2-achsiger Zugmaschine | 44 000 kgAbs. 7a: Vor- und Nachlaufverkehr | 44 tNr. 2.2.2 Bst. d; 42 t Bst. c |
Massgebend ist immer der tiefere Wert: Steht im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung weniger als das gesetzliche Maximum, gilt der Ausweis (in der Schweiz ausdrücklich VRV Art. 67 Abs. 3). Dazu kommen Achslast- und Gewichtsbeschränkungen auf einzelnen Strassen, Brücken und in Ortszentren.
40 t oder 44 t: wann gilt was?
Die 44 t sind kein allgemeines Höchstgewicht, sondern ein Privileg des kombinierten Verkehrs. Gemeint ist der Strassenvor- oder -nachlauf eines Transports, dessen Hauptlauf auf der Schiene oder auf dem Wasser stattfindet, bei dem die Ladung im selben Behälter bleibt. Die Definitionen unterscheiden sich:
- Schweiz: «unbegleiteter kombinierter Verkehr» — Container, Wechselaufbau oder ein überführter Sattelanhänger von oder zu einer schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. einem Hafen; der Fahrer muss ein Nachweisdokument wie den Bahn-Frachtbrief mitführen (VRV Art. 67 Abs. 1bis).
- Deutschland: nur Sattelkraftfahrzeuge, bei denen eine dreiachsige Zugmaschine einen zwei- oder dreiachsigen Sattelanhänger zieht und Container oder Wechselaufbauten bis insgesamt 45 Fuss befördert werden; mit zweiachsiger Zugmaschine sind es 42 t (StVZO § 34 Abs. 6 Nr. 6).
- Österreich: 44 000 kg im Vor- und Nachlaufverkehr; der Normalfall für Sattelzüge und Kraftwagenzüge liegt bei 40 000 kg (KFG § 4 Abs. 7a).
- EU: 44 t für dreiachsige Zugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger im intermodalen Verkehr mit Ladebehältern bis 45 Fuss, 42 t mit zweiachsiger Zugmaschine (RL 96/53/EG Anhang I Nr. 2.2.2 Bst. c und d).
Wichtig für die Disposition: Die zusätzlichen 4 t erhöhen keine Achslast. Die Antriebsachse bleibt bei 11,5 t, das Dreifachaggregat des Aufliegers bei 24 t. Wer 44 t fährt, muss die Mehrlast über die Ladungsposition so verteilen, dass alle Achsen im Limit bleiben — genau dafür ist der Lastverteilungsplan da.
Was das für den Ladeplan bedeutet
- Nutzlast ist nicht gleich Gesamtgewicht. Ein 40-t-Sattelzug mit 7,5 t Zugmaschine und 7 t Auflieger hat 25,5 t Nutzlast — bei 33 Europaletten also im Schnitt rund 770 kg je Palette. Schwerere Ware füllt den Zug gewichtsmässig, lange bevor die Fläche voll ist; siehe Stellplätze je Fahrzeug.
- Achslasten entscheiden über die Position. Schwere Packstücke gehören über die Achsen, nicht an die Stirnwand und nicht ans Heck. Wie das Hebelgesetz die Last verteilt, steht unter Achslast berechnen.
- Antriebsachse nicht vergessen. Leichte Ware vorn, nichts auf der Antriebsachse: Das Fahrzeug ist weder überladen noch sicher fahrbar. Die Schweiz verlangt 25 % des Betriebsgewichts auf den Antriebsachsen, die EU-Richtlinie 25 % des zulässigen Gesamtgewichts im grenzüberschreitenden Verkehr.
- Teilladungen neu rechnen. Nach jeder Abladestelle verschieben sich Gewicht und Schwerpunkt — und mit ihnen die Achslasten.
Grenzwerte sind in der App hinterlegt
Lademeister prüft für jede Platzierung Vorder-, Antriebs- und Aufliegerachse gegen die zulässigen Werte des gewählten Fahrzeugs, rechnet das Gesamtgewicht mit und warnt bei Überladung oder zu geringer Antriebsachslast. Eigene Fahrzeuge mit den Werten aus dem Fahrzeugausweis lassen sich als Vorlage speichern (Achslastberechnung ab Pro).
App öffnen — gratis bis 5 Packstück-ArtenGewicht und Achslast gleich im Ladeplan prüfen
Packliste einfügen, Fahrzeug wählen — Lademeister platziert schwere Packstücke achslastgerecht, zeigt alle Achsen in Prozent des Zulässigen und warnt vor Überladung. Im Browser, gratis bis 5 Packstücke.
Jetzt kostenlos planenHäufige Fragen
Wie schwer darf ein Sattelzug in der Schweiz sein?
Höchstens 40 t Betriebsgewicht (VRV Art. 67 Abs. 1 Bst. a). Im unbegleiteten kombinierten Verkehr, also beim Transport von Containern oder Wechselaufbauten von oder zu einer Umladestation der Bahn bzw. einem Hafen, sind 44 t zulässig (Abs. 1 Bst. a und 1bis). Dieselben Werte gelten in Deutschland, Österreich und der EU.
Was ist der Unterschied zwischen 40 t und 44 t?
40 t ist das allgemeine Höchstgewicht für Sattelzüge und Hängerzüge mit fünf oder sechs Achsen. 44 t gelten nur im kombinierten Verkehr: in der Schweiz im unbegleiteten kombinierten Verkehr mit Nachweisdokument, in Deutschland für dreiachsige Zugmaschinen mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger und Ladebehältern bis 45 Fuss (StVZO § 34 Abs. 6 Nr. 6), in Österreich im Vor- und Nachlaufverkehr (KFG § 4 Abs. 7a), in der EU nach RL 96/53/EG Anhang I Nr. 2.2.2 Bst. d. Die zulässigen Achslasten bleiben dabei unverändert.
Wie viel darf die Antriebsachse eines LKW tragen?
Eine angetriebene Einzelachse darf in der Schweiz, Deutschland, Österreich und der EU höchstens 11,5 t tragen; eine nicht angetriebene Einzelachse 10 t. Umgekehrt braucht die Antriebsachse eine Mindestlast: in der Schweiz mindestens 25 % des Betriebsgewichts (VRV Art. 67 Abs. 4), in der EU im grenzüberschreitenden Verkehr ebenfalls 25 % des zulässigen Gesamtgewichts (RL 96/53/EG Anhang I Nr. 4.1).
Wie viel darf ein 7,5-Tonner laden?
Die 7,5 t sind das im Fahrzeugausweis eingetragene zulässige Gesamtgewicht inklusive Fahrzeug, Fahrer und Treibstoff. Die Nutzlast ist die Differenz zum Leergewicht und liegt bei Kofferaufbauten meist zwischen 2,5 und 3,5 t. Gesetzlich dürfte ein zweiachsiger Motorwagen bis 18 t wiegen; massgebend ist aber immer der tiefere Wert im Fahrzeugausweis (VRV Art. 67 Abs. 3).
Planungshilfe ohne Gewähr — die Prüfung von Ladungssicherung, Achslasten und gesetzlichen Vorschriften obliegt dem Verlader bzw. Fahrer. Die Tabellen geben die am 27. Oktober 2026 abgerufenen Fassungen wieder; Rechtsänderungen, Ausnahmebewilligungen, Sonderregeln für alternative Antriebe sowie lokale Beschränkungen sind nicht berücksichtigt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Schweiz: Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art. 67 Gewichte — Abs. 1 Betriebsgewichte, Abs. 1bis kombinierter Verkehr, Abs. 2 Achslasten, Abs. 3 Fahrzeugausweis, Abs. 4 Adhäsionsgewicht, Abs. 8 Toleranz.
- Deutschland: StVZO § 34 Achslast und Gesamtgewicht — Abs. 4 Achslasten, Abs. 5 Gesamtgewicht Einzelfahrzeuge, Abs. 6 Fahrzeugkombinationen und kombinierter Verkehr.
- Österreich: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), § 4 — Abs. 7 Gesamtgewichte, Abs. 7a Kraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeuge, Abs. 8 Achslasten.
- EU: Richtlinie 96/53/EG, Anhang I — Nr. 2 Gewichte, Nr. 3 Achslasten, Nr. 4.1 Mindestlast Antriebsachse (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch RL (EU) 2015/719).
- Ladungssicherung und Lastverteilung: VDI 2700 Blatt 4 (Lastverteilungsplan), EN 12195-1.
Diese Seite ist eine Planungshilfe und ersetzt keine Prüfung des konkreten Fahrzeugs; massgebend sind Fahrzeugausweis, Herstellerangaben und das jeweils geltende Recht.